Tierhaltung in der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft: Was ist erlaubt?

Die Frage nach der Tierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft begegnet uns in der Verwaltungspraxis regelmäßig. Nicht nur bei Hunden und Katzen gehen die Meinungen oft auseinander: Für die einen gehören Tiere selbstverständlich zum Leben dazu, für andere stellen sie schnell eine Belastung dar.

Auch rechtlich ist das Thema alles andere als eindeutig. Wie ein aktueller Beitrag aus dem Miet- und WEG-Recht zeigt, wird über die Haustierhaltung sowohl in Eigentümerversammlungen als auch vor Gericht regelmäßig gestritten.

Tierhaltung gehört grundsätzlich zum Wohnen dazu

Grundsätzlich gilt: Wohnungseigentümer dürfen Tiere halten, sofern dies nicht in der Teilungserklärung untersagt ist. Die Tierhaltung gehört zum sozialadäquaten Gebrauch einer Wohnung und damit zum geschützten Kernbereich der Nutzung.

Das bedeutet, dass übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Kleintiere in der Regel zulässig sind. Diese Nutzung ist Teil des Eigentumsrechts und kann nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden.

Wo die Grenzen liegen

Gleichzeitig zeigt die Praxis und auch die Rechtsprechung sehr deutlich: Tierhaltung ist nicht grenzenlos erlaubt und kann durch die Hausordnung ggf. eingeschränkt werden.

Problematisch wird es immer dann, wenn andere Wohnungseigentümer konkret beeinträchtigt werden. Das kann etwa bei übermäßiger Tierhaltung der Fall sein oder dann, wenn exotische oder potenziell gefährliche Tiere gehalten werden.

Auch ungewöhnliche Fälle beschäftigen immer wieder die Gerichte. So ging es in der Vergangenheit nicht nur um Hunde oder Katzen, sondern auch um deutlich außergewöhnlichere Tiere. Das zeigt, wie stark es letztlich auf den Einzelfall ankommt.

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Regelungen in der Gemeinschaft: Was möglich ist

Viele Gemeinschaften möchten klare Regeln schaffen und das ist grundsätzlich auch sinnvoll. Tatsächlich erlaubt das Wohnungseigentumsrecht, die Tierhaltung näher zu regeln, insbesondere durch die Festlegung von Klauseln in der Teilungserklärung.

Dabei gilt jedoch eine wichtige Unterscheidung:

Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist nur über eine Vereinbarung möglich, nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Selbst dann kann ein solches Verbot im Einzelfall unwirksam sein, etwa wenn besondere Umstände vorliegen oder nur typische, unproblematische Tiere betroffen sind.

Beschlüsse, die einen vollständigen Ausschluss der Tierhaltung vorsehen, entsprechen in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und sind damit gerichtlich angreifbar.

Differenzierte Regelungen sind der richtige Weg

In der Praxis bewährt haben sich differenzierte Regelungen, die einen Ausgleich zwischen den Interessen der Eigentümer schaffen.

So können beispielsweise Beschränkungen hinsichtlich:

  • der Tierart
  • der Anzahl der Tiere
  • oder bestimmter Verhaltensregeln

zulässig sein.

Ebenso kann geregelt werden, dass Hunde und Katzen auf Gemeinschaftsflächen nicht frei herumlaufen oder bestimmte Bereiche, wie Gartenflächen nicht genutzt werden dürfen.

Wichtig ist dabei immer, dass solche Regelungen verhältnismäßig bleiben und die konkreten Gegebenheiten der Anlage berücksichtigen.

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Was das WEMoG verändert hat

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat sich die rechtliche Bewertung der Haustierhaltung noch einmal verschoben.

Das bedeutet in der Praxis: Eingriffe durch die Gemeinschaft sind heute schwerer durchzusetzen. Beschlüsse müssen sich am Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung orientieren.

Ein pauschales Verbot der Tierhaltung lässt sich damit in den meisten Fällen nicht mehr rechtssicher begründen. Stattdessen kommt es stärker denn je auf eine ausgewogene, einzelfallbezogene Lösung an.

Vermietete Wohnungen

Ein wichtiger Aspekt, der in der Praxis oft übersehen wird, betrifft vermietete Wohnungen.

Auch hier gilt: Die Regelungen der Gemeinschaft, insbesondere zur Haustierhaltung, sind maßgeblich. Verstößt ein Mieter gegen diese Vorgaben, kann letztlich auch der vermietende

Eigentümer in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser von der unzulässigen Tierhaltung weiß und nicht einschreitet.

Deshalb empfehlen wir, entsprechende Regelungen zur Haustierhaltung auch in den Mietvertrag aufzunehmen, um hier Klarheit zu schaffen.

Unser Praxisblick: Kommunikation schlägt Verbot

Was sich in der täglichen Arbeit immer wieder bestätigt: Die meisten Konflikte rund um Tierhaltung lassen sich nicht durch Verbote lösen, sondern durch klare Regeln und offene Kommunikation.

Gerade weil das Thema stark emotional geprägt ist, hilft es, frühzeitig das Gespräch zu suchen und transparente Rahmenbedingungen zu schaffen.

Fazit

Tierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich erlaubt und Teil des normalen Wohnens. Grenzen ergeben sich dort, wo konkrete Beeinträchtigungen auftreten oder die Tierhaltung aus dem üblichen Rahmen fällt.

Die Rechtsprechung zeigen deutlich: Pauschale Verbote sind kaum haltbar. Entscheidend ist vielmehr eine differenzierte Betrachtung im Einzelfall sowie ein fairer Ausgleich der Interessen innerhalb der Gemeinschaft.

Fotos von Depositphotos

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